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   VGH Baden-Württemberg, 01.04.1987 - 9 S 24/87   

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https://dejure.org/1987,4939
VGH Baden-Württemberg, 01.04.1987 - 9 S 24/87 (https://dejure.org/1987,4939)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.04.1987 - 9 S 24/87 (https://dejure.org/1987,4939)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. April 1987 - 9 S 24/87 (https://dejure.org/1987,4939)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsunfähigkeit - Nachträglicher Rücktritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 38, 151 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Sie sind an die für sie geltenden normativen Vorgaben gebunden (vgl. BVerfGE 39, 258 - Juris Rn. 33 u. 41; BVerfGE 39, 276 - Juris Rn. 65; ausdrücklich auch: BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3/10 -, Juris Rn. 15 = BVerwGE 139, 210; folgend: OVG Hamburg, Beschluss vom 3.6.2014 - 3 Nc 122/13 -, Juris Rn. 9; so auch noch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 24/87 -, DVBl. 1988, S. 406).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1987 - 9 S 1168/87

    Wichtiger Grund für Prüfungsrücktritt bei außergewöhnlicher Belastung durch

    Im Rahmen dieser Abwägung ist auch zu beachten, daß die einschränkende Rücktrittsregelung, die als Sanktion das Nichtbestehen der Prüfung vorsieht, die Verwirklichung des letztlich verfassungsrechtlich gewährleisteten Prüfungsanspruchs nicht unverhältnismäßig erschweren darf (zu diesem Gesichtspunkt bei der Auslegung von prüfungsrechtlichen Rücktrittsvorschriften vgl. auch das Senatsurteil vom 01.04.1987 - 9 S 24/87 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1988 - 9 S 785/87

    Rücktritt von der Prüfung

    Im Rahmen dieser Abwägung ist auch zu beachten, daß die einschränkende Rücktrittsregelung, die als Sanktion das Nichtbestehen der Prüfung vorsieht (§ 11 Abs. 1 S. 6 AOA), die Verwirklichung des letztlich verfassungsrechtlich gewährleisteten Prüfungsanspruchs nicht unverhältnismäßig erschweren darf (zu diesem Gesichtspunkt bei der Auslegung von prüfungsrechtlichen Rücktrittsvorschriften vgl. auch das Senatsurteil vom 01.04.1987 - 9 S 24/87 -).
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